Siebeneichen s. Meißen
++Allgemein
- Amt:
- Meißen
Siebeneichen (Sibeneyche (Sibeneiche))
s. Meißen - Einwohner:
- 2 besessene Mann, die sind dem Rat zu Meißen lehen- und zinsbar.
- Weiteres:
- [Nachtrag: Die 2 Mann hat der Rat zu Meißen im Jahre 1553 dem Hans von Miltitz vermittels eines Tausches abgetreten; fol. 221b.]
- Hufen:
- 0,5 Hufen; die 2 Gärtner sind also für diese 0,5 Hufen angeschlagen; geben davon ins Amt weder Schoß noch Zins
KarteLink zum HOV Gericht
Obergericht:
- Inhaber:
- Amt Meißen auch im Vorwerk
- Weiteres:
Erbgericht:
- Inhaber:
- Rat zu Meißenüber die Güter der beiden Gärtner
- Inhaber:
- Ernst von Miltitzim Vorwerk und seinen Zugehörungen
- Richteramt:
- Zum Richteramt:
- Dingstuhl:
- Zum Dingstuhl:
- Weiteres:
- Darein gehören aber keine offenen Schäden oder Blutrünste.
Heerwagen
- Heerfahrtswagenort:
- Leistung:
- Sie müssen ihren Anteil dem Rat zu Meißen erlegen.
- Bemerkung:
Abgaben
Empfänger |
Leistung |
Art |
Termin |
Maß |
Rat zu Meißen | 40 gr | | | |
Abkürzungen: d = Pfennige (ad/nd = alte/neue Pfennige); fl = Gulden; gr = Groschen; h = Heller (ah/nh = alte/neue Heller); ß = Schock (60 Stück)
Lehenware
- Lehenware:
- Sie geben von ihren Gütern keine Lehenware, nur wenn einer ein Lehen empfängt, gibt er dem Erbherrn 1 Groschen.
- Schreibgeld:
- Weiteres:
Kirche
- Pfarrort:
- Meißen (St. Afra)
- Pfarrherr:
- Verfassung:
- Einkommen:
- Weiteres:
- Was sie dem Pfarrer über die gewöhnlichen Opferpfennige geben, gibt die Registratur im Amt Meißen an.
Quelle
- Archiv:
- Sächsisches Staatsarchiv - Hauptstaatsarchiv Dresden
- Locat:
- Loc. 40092, Nr. 165f
- Amtserbbuch:
- Meißen
- Seiten:
- 221-228
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