43 besessene Mann, die sind alle dem Amt Chemnitz lehen- und zinsbar.
Weiteres:
[Abschrift des Lehenbriefs Herzog Moritzens von Sachsen für Melchior Ruppel über drei Flecken Buschholz zu Jahnsdorf, die Letzterer gekauft hat, vom 3. Juli 1546; fol. 28.]
In diesem Dorf ist ein freies Erbgericht, das ist aber nicht Lehngut. Der Richter darf Wein und Bier schenken und solches zukaufen, wo er will, er darf brauen, backen, schenken und durchs Jahr einen freien Salzmarkt halten.
Dingstuhl:
Jahnsdorf
Zum Dingstuhl:
Sie haben einen eigenen Dingstuhl, an dem wird 3 mal jährlich Gericht gehalten. Die von Adorf müssen auch dahin zu Gericht gehen.
Weiteres:
Heerwagen
Heerfahrtswagenort:
Amtswagen Chemnitz 3 [Jahnsdorf?]
Leistung:
Sie müssen auf Erfordern mit 7 Fußknechten dienen und darüber ihren Anteil neben den Dörfern Markersdorf, Stelzendorf, Leukersdorf, Harthau, Bernsbach und Adorf zu einem Heerfahrtswagen mit 4 Pferden und 2 Fuhrknechten erlegen.
Bemerkung:
Abgaben
Empfänger
Leistung
Art
Termin
Maß
Amt Chemnitz
6 ß 35 gr 6,5 nd 2 ad
Erbzins
Walpurgis
Amt Chemnitz
1 ß 24 gr
Erbzins
Walpurgis
Bemerkungen: geben 2 Mann von Fischwassern
Amt Chemnitz
10 ß 11 gr 10 d
Erbzins
Michaelis
Amt Chemnitz
1 ß 24 gr
Erbzins
Michaelis
Bemerkungen: geben 2 Mann von Fischwassern
Amt Chemnitz
2 ß 58 gr 4,5 d
Erbzins
Natalis Domini
Amt Chemnitz
5 ß 45,5 gr
Frongeld
Martini
Bemerkungen: Fron- oder Hofdienstgeld; es steht dem Amt frei, das Geld oder die Dienste zu fordern
Amt Chemnitz
5 ß 45,5 gr
Frongeld
Purificatione Marie
Amt Chemnitz
1 Hase
Bemerkungen: [war wohl auf der verloreren Seite 49 verzeichnet und konnte hier nur aus der Gesamtsumme der Abgaben entnommen werden]
Abkürzungen: d = Pfennige (ad/nd = alte/neue Pfennige); fl = Gulden; gr = Groschen; h = Heller (ah/nh = alte/neue Heller); ß = Schock (60 Stück)
Lehenware
Lehenware:
Sie geben von ihren Gütern keine Lehenware, nur wenn einer ein Lehen empfängt, gibt er dem Erbherrn 1 Groschen. Das Richtergut ist nicht Lehengut, sondern Erbgut.
Schreibgeld:
Weiteres:
Kirche
Pfarrort:
Jahnsdorf
Pfarrherr:
Verfassung:
[Fol. 51, auf der die Pfarrangaben verzeichnet standen, wurde ausgerissen; diese sind damit weitgehend verloren. Allerdings führt die Seite wohl nur den üblichen Hinweis auf die Visitationsordnung im Amt auf.]