15 besessene Mann und 1 wüster Garten, darunter 8 Anspanner, die alle waren dem Kloster Nimbschen, sind jetzt aber der neuen Schule zu Grimma lehen- und zinsbar.
Weiteres:
Das Kloster Buch und der von Maltitz zu Döben haben sich außer dem bezeichneten Erbzins und Hundekorn darin keine Rechte und Einkommen anzumaßen.
Hufen:
21,5 Hufen; hier sind 24 Ruten für 1 Hufe gerechnet [fol. 150b]
Im Dorf ist kein Erbgericht, sondern ein walzendes Gericht. Es steht der Schule willkürlich zu, einen Richter zu ordnen, der muß der Schule Gebote und Verbote bestellen und auf deren Gerechtigkeiten achten.
Dingstuhl:
Schkortitz
Zum Dingstuhl:
Hier ist ein Dingstuhl, zu dem auch andere Dörfer gefordert werden können, wie sie auch in andere gefordert werden dürfen. Der Richter zahlt den Gerichtshaltern, dem Richter und Schöffen, eine Mahlzeit, die Einwohner bezahlen das Trinken.
Weiteres:
Wird aber das Gericht in ein anderes Dorf verlegt, helfen alle Richter, die dahin beschieden werden, die Mahlzeit zu bezahlen.
Heerwagen
Heerfahrtswagenort:
Großbardau [Schulwagen Grimma]
Leistung:
Sie dienen auf kurfürstliches Erfordern mit 1 Mann. Dazu helfen sie neben den anderen Dörfern der Schule zu einem Heerfahrtswagen wie bei Großbardau verzeichnet.
Bemerkung:
Abgaben
Empfänger
Leistung
Art
Termin
Maß
Schulamt Grimma
10 ß 39 gr
Erbzins
Walpurgis
Schulamt Grimma
10 ß 51 gr 6 d
Erbzins
Michaelis
Schulamt Grimma
32 alte Hühner
Erbzins
Martini
Schulamt Grimma
10 ß 15 Eier
Erbzins
Palmarum
Kloster Buch
4,5 Scheffel 14 Viertel Korn
Bemerkungen: [summiert aus den Einzelangaben]
Kloster Buch
3 Scheffel 20 Viertel Hafer
Bemerkungen: [summiert aus den Einzelangaben]
von Maltitz zu Döben
11 Scheffel 9,5 Viertel
Hundekorn
Bemerkungen: [summiert aus den Einzelangaben]
Abkürzungen: d = Pfennige (ad/nd = alte/neue Pfennige); fl = Gulden; gr = Groschen; h = Heller (ah/nh = alte/neue Heller); ß = Schock (60 Stück)
Lehenware
Lehenware:
Wann und so oft die Güter durch Todesfälle, Verwechselung oder durch Verkauf zu Fall kommen, geben sie der Schule den 50. Pfennig zu Lehenware.
Schreibgeld:
Sie müssen Teilschillinge geben. Wenn sich nach Todesfällen die Kinder oder andere Erben teilen, dann muß jeder Erbnehmer, der Anteil erhält, der Schule 12 gr geben. So müssen auch Mutter oder Vater geben, ungeachtet, daß sie den halben Teil bekommen.
Weiteres:
Kirche
Pfarrort:
Höfgen
Pfarrherr:
Verfassung:
Einkommen:
Weiteres:
Was sie dem Pfarrer über die gewöhnlichen Opfergaben schuldig sind, ist unter jedes Namen verzeichnet und gibt auch das "Widembuch" im Amt Grimma.