Canitz nw. Wurzen

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Allgemein

Amt:
Wurzen
Canitz (Canitz)
nw. Wurzen
Einwohner:
15 besessene Mann, darunter 4 Pferdner, die sind alle dem Kapitel zu "Pragaw" lehen- und zinsbar. [Nachtrag: Das Dorf ist Wolf von Bose mit den Erbgerichten vererbt, mit den Obergerichten aber dem Amt Wurzen.]
Weiteres:
Hufen:
8 Hufen und 15,5 Acker; es sind 24 Äcker für eine Hufe gerechnet
KarteLink zum HOV

Gericht

Obergericht:

Inhaber:
Amt Wurzen
Weiteres:
Auch Folge, Nachreise, Steuer und alle anderen fürstlichen Hoheiten sind dem Amt Wurzen.

Erbgericht:

Inhaber:
Amt Wurzenaußer auf der alten Dorfstatt
Richteramt:
Zum Richteramt:
Das Amt hat jederzeit die Macht, einen Richter zu verordnen oder zu entsetzen. Der ist des Amtes Gebot und Verbot fleißig zu bestellen schuldig.
Dingstuhl:
Canitz
Zum Dingstuhl:
Das Amt hat hier einen Dingstuhl. Gericht wird ein Mal, um Martini gehalten. Jeweils 2 Einwohner müssen nach der Zech den Gerichtshaltern Essen verschaffen. Das Trinken aber und Pferdefutter bezahlen alle gemeinsam, nach ihrem Vergleich.
Weiteres:
Vor Zeiten, als das Dorf auf der Freiheit nahe der Mulde stand, hatte der Erbherr die Erbgerichte auf den Höfen. Vom Fluß bedrängt, zogen die Einwohner auf Grund und Boden des Amtes um, das deshalb jetzt die Erbgerichte im neuen Dorf hält.

Heerwagen

Heerfahrtswagenort:
Pausitz [zugeordnet]
Leistung:
Neben anderen Dorfschaften helfen sie zum Heerwagens des Amtes mit aller Zugehörung. Mit der Mannsfolge haben sie nach Gelegenheit des Aufgebotes dem Amt zu dienen.
Bemerkung:

Abgaben

Empfänger Leistung Art Termin Maß
Amt Wurzen45 grErbgeschoßMichaelis
Amt Wurzen34 grKühegeschoßMichaelis
Bemerkungen: erblich

Abkürzungen: d = Pfennige (ad/nd = alte/neue Pfennige); fl = Gulden; gr = Groschen; h = Heller (ah/nh = alte/neue Heller); ß = Schock (60 Stück)

Lehenware

Lehenware:
Sie geben keine Lehenware.
Schreibgeld:
Aber bei Empfang eines Lehens zahlt der Empfänger 1 Leihegroschen ans Amt anstelle ihres Lehnsherrn.
Weiteres:

Kirche

Pfarrort:
Thallwitz
Pfarrherr:
Verfassung:
Einkommen:
Weiteres:
Über die Opferpfennige sind sie dem Pfarrer nichts zu geben schuldig. Der Pfarrer muß sie mit der Heiligen Lehre und den Sakramenten bei Tod und anderen Nöten in ihren Häusern besuchen.

Quelle

Archiv:
Sächsisches Staatsarchiv - Hauptstaatsarchiv Dresden
Locat:
Loc. 40100, Nr. 44
Amtserbbuch:
Wurzen
Seiten:
46-53

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