[Kurzeintrag] Das Dorf ist dem Amt Mügeln zuständig, außer 1 Mann, der das Landschöffengut inne hat, der ist dem Amt Meißen mit Lehen und Zins und Gerichten untertan. Er ist aller Heerfahrts- und anderer Dienste frei, muß aber Anlage und Steuer erlegen.
Weiteres:
Der Inhaber des Schöffengutes muß das Schöffenamt im Landgericht Lommatzsch versorgen oder durch andere tüchtig verwalten lassen. Er kann schenken und brauen, soviel er über das ganze Jahr will, er zahlt nur den Zehnt und andere Landanlagen.