Leupahn sw. Colditz

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Allgemein

Amt:
Colditz
Leupahn (Leupen)
sw. Colditz
Einwohner:
13 besessene Mann, alle Melchior von Milkau zu Hohnbach lehen- und zinsbar.
Weiteres:
Hufen:
12,5 Hufen;
KarteLink zum HOV

Gericht

Obergericht:

Inhaber:
Amt Colditz
Weiteres:
In Obergerichtsfällen müssen die Einwohner vor dem Landgericht zu Colditz erscheinen und die Fälle dort anrügen.

Erbgericht:

Inhaber:
Melchior von Milkau zu Hohnbachin Dorf und Flur
Richteramt:
Zum Richteramt:
Das Richteramt hat Melchior von Milkau nach seinem Gefallen zu bestellen.
Dingstuhl:
Leupahn [und Landgericht Colditz]
Zum Dingstuhl:
Der Dingstuhl ist Melchior von Milkau zuständig, aber die Einwohner müssen die Landgerichte zu Colditz besuchen und dort alle Verbrechen gegen des Amts Gerechtigkeit einbringen und rügen und nach dem Worte desselben verbüßen und abtragen.
Weiteres:
Darinnen sind keine offenen Schäden, noch Blutrünste, die fließen, begriffen.

Heerwagen

Heerfahrtswagenort:
Thumirnicht
Leistung:
Sie dienen auf Erfordern mit 3 Fußknechten. Daneben müssen sie ihren Anteil und Hilfe zum Heerfahrtswagen nach Thumirnicht erlegen.
Bemerkung:

Abgaben

Empfänger Leistung Art Termin Maß
Amt Colditz55 gr 8 dErbgeschoßMartini
Bemerkungen: Übermaß: 3 d
Amt Colditz15 grErbzinsWalpurgis
Amt Colditz15 grErbzinsMichaelis
Amt Colditz1 ß grLaßzinsMartini
Bemerkungen: von einer Laßwiese; es steht dem Amt frei, diese Wiese zu lassen oder selbst zu gebrauchen. Übermaß: 8 d
Amt Colditz20 Scheffel HaferForsthaferMartinialtes Maß
Bemerkungen: Übermaß: 0,5 Scheffel und 0,5 neue Viertel Scheffel
Amt Colditz11 HühnerForsthühnerMartini
Melchior von Milkau zu Hohnbach2 ß 34 gr 8 dErbzins
Melchior von Milkau zu Hohnbach22 HühnerErbzins

Abkürzungen: d = Pfennige (ad/nd = alte/neue Pfennige); fl = Gulden; gr = Groschen; h = Heller (ah/nh = alte/neue Heller); ß = Schock (60 Stück)

Lehenware

Lehenware:
Geben ihrem Erbherrn Lehnware wie im Amt, nach alter Gewohnheit.
Schreibgeld:
Weiteres:

Kirche

Pfarrort:
Schwarzbach
Pfarrherr:
Verfassung:
Einkommen:
Weiteres:
Was sie dem Pfarrer über das gewöhnliche Opfergeld geben, ist bei Schwarzbach zu befinden.

Quelle

Archiv:
Sächsisches Staatsarchiv - Hauptstaatsarchiv Dresden
Locat:
Loc. 40080, Nr. 65 b
Amtserbbuch:
Colditz
Seiten:
27-53

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