Förstgen sö. Grimma

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Allgemein

Amt:
Schulamt Grimma
Förstgen (Forstichen)
sö. Grimma
Einwohner:
9 besessene Mann mit dem Häuslein, das auf der Gemeinde gebaut ist, darunter 3 Anspanner, die alle waren dem Kloster Nimbschen, jetzt aber der neuen Schule zu Grimma lehen- und zinsbar. Hierüber sind 3 Mann dem Amt Colditz mit Lehen, Zinsen und Gerichten.
Weiteres:
Hufen:
7 Hufen und 1 Viertel; hier sind 24 Ruten für 1 Hufe gerechnet [fol. 7a]
KarteLink zum HOV

Gericht

Obergericht:

Inhaber:
Schulamt Grimma
Weiteres:

Erbgericht:

Inhaber:
Schulamt Grimma
Richteramt:
walzend
Zum Richteramt:
Im Dorf ist kein Erbgericht, sondern ein walzendes Gericht. Es steht der Schule willkürlich zu, einen Richter zu ordnen, der muß der Schule Gebote und Verbote bestellen und auf deren Gerechtigkeiten achten.
Dingstuhl:
Förstgen
Zum Dingstuhl:
Hier ist ein Dingstuhl, zu dem auch andere Dörfer gefordert werden können, wie sie auch in andere gefordert werden dürfen. Der Richter zahlt den Gerichtshaltern, dem Richter und Schöffen, eine Mahlzeit, die Einwohner bezahlen das Trinken.
Weiteres:
Wird aber das Gericht in ein anderes Dorf verlegt, helfen alle Richter, die dahin beschieden werden, die Mahlzeit zu bezahlen. - Die Leute des Amtes Colditz müssen das Rügegericht der Schule von allen Fällen auf den gemeinen Plätzen besuchen.

Heerwagen

Heerfahrtswagenort:
Großbardau [Schulwagen Grimma]
Leistung:
Sie müssen zusammen mit Höfgen auf Erfordern 1 Mann schicken. Dazu helfen sie neben den anderen Dörfern der Schule zu einem Heerfahrtswagen wie bei Großbardau verzeichnet.
Bemerkung:

Abgaben

Empfänger Leistung Art Termin Maß
Schulamt Grimma31 grErbzinsWalpurgis
Schulamt Grimma31 gr 6 dErbzinsMichaelis
Schulamt Grimma2 Scheffel 0,5 Viertel KornErbzinsMichaelisneues Grimmaer gestrichen Maß
Schulamt Grimma2 Scheffel 0,5 Viertel HaferErbzinsMichaelisneues Grimmaer gestrichen Maß
Schulamt Grimma2 ß EierErbzinsPalmarum
Pfarrer zu Höfgen8,5 Scheffel KornErbzins
Bemerkungen: [summiert aus den Einzelangaben]
Pfarrer zu Höfgen8,5 Scheffel HaferErbzins
Bemerkungen: [summiert aus den Einzelangaben]
Pfarrer zu Höfgen1 ß 37 grErbzins
Bemerkungen: [summiert aus den Einzelangaben]

Abkürzungen: d = Pfennige (ad/nd = alte/neue Pfennige); fl = Gulden; gr = Groschen; h = Heller (ah/nh = alte/neue Heller); ß = Schock (60 Stück)

Lehenware

Lehenware:
Wann und so oft die Güter durch Todesfälle, Verwechselung oder durch Verkauf zu Fall kommen, geben sie der Schule den 50. Pfennig zu Lehenware.
Schreibgeld:
Sie müssen Teilschillinge geben. Wenn sich nach Todesfällen die Kinder oder andere Erben teilen, dann muß jeder Erbnehmer, der Anteil erhält, der Schule 12 gr geben. So müssen auch Mutter oder Vater geben, ungeachtet, daß sie den halben Teil bekommen.
Weiteres:

Kirche

Pfarrort:
Höfgen
Pfarrherr:
Verfassung:
Einkommen:
Weiteres:
Was sie dem Pfarrer über die gewöhnlichen Opfergaben schuldig sind, ist unter jedes Namen verzeichnet und gibt auch das "Widembuch" im Amt Grimma.

Quelle

Archiv:
Sächsisches Staatsarchiv - Hauptstaatsarchiv Dresden
Locat:
Loc. 37944, Nr. 4
Amtserbbuch:
Schulamt Grimma
Seiten:
6-18

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