5 besessenen Mann, darunter 4 Hufner, die sind alle der kurfürstlichen Schule lehen- und zinsbar. - Das Dorf ist im Amt Meißen gelegen und demselben auch mit den Obergerichten zuständig.
Aber Folge, Steuer und Nachreise gehören der Schule.
Erbgericht:
Inhaber:
Schule zu Meißen
Richteramt:
walzend
Zum Richteramt:
Im Dorf ist walzendes Gericht, es steht der Schule willkürlich zu, einen Richter zu ordnen und zu entsetzen.
Dingstuhl:
Mohlis
Zum Dingstuhl:
Die Schule hat einen Dingstuhl im Dorf, die Einwohner zu Mehren, Oberjahna und1 Mann zu Seebschütz sind dahin dingpflichtig. Sie müssen den Gerichtshaltern Trinken und Mahl, deren Pferden aber Futter geben.
Weiteres:
Heerwagen
Heerfahrtswagenort:
(Schulwagen Meißen)
Leistung:
Die Einwohner müssen mit denen von Höfgen, Zschäschütz, Mehren, Oberjahna, 2 Mann von Planitz, Mohlis und Korbitz 5 Fußknechte, 1/2 Heerfahrtswagen, 2 Pferde und 1 Wagenknecht unterhalten. Den anderen 1/2 halten die Bauern vom Kloster zum Heiligen Kreuz.
Bemerkung:
Abgaben
Empfänger
Leistung
Art
Termin
Maß
Schule zu Meißen
4 ß 3 gr
Erbzins
Walpurgis
Schule zu Meißen
20 gr
Erbzins
Johannis Baptiste
Schule zu Meißen
4 ß 5 gr
Erbzins
Michaelis
Schule zu Meißen
42 Hühner
Erbzins
Michaelis
Schule zu Meißen
6 ß 15 Eier
Erbzins
Gründonnerstag
Abkürzungen: d = Pfennige (ad/nd = alte/neue Pfennige); fl = Gulden; gr = Groschen; h = Heller (ah/nh = alte/neue Heller); ß = Schock (60 Stück)
Lehenware
Lehenware:
Sie geben von ihren Gütern keine Lehenware, nur wenn einer ein Lehen empfängt, gibt er dem Verwalter der Schule 1 Groschen.