Schaddel s. Grimma
++Allgemein
- Amt:
- Schulamt Grimma
Schaddel (Schadel)
s. Grimma - Einwohner:
- 14 besessene Mann, darunter 3 Anspanner und 4 Dreschgärten, die alle waren dem Kloster Nimbschen, sind jetzt aber der neuen Schule zu Grimma lehen- und zinsbar.
- Weiteres:
- Schaddel ist ein neues Dorf, es ist vor 24 Jahren auf Nimbschener Güter erbaut, auf Nachlassen des gewesenen Kurfürsten.
- Hufen:
- 3 Hufen und 1 Viertel; hier sind 24 Ruten für 1 Hufe gerechnet [fol. 140a]
KarteLink zum HOV Gericht
Obergericht:
- Inhaber:
- Schulamt Grimma
- Weiteres:
Erbgericht:
- Inhaber:
- Schulamt Grimma
- Richteramt:
- Schultheiß
- Zum Richteramt:
- In diesem Dorf gibt es keinen Erbrichter sondern einen Schultheiß, der ist nach Gefallen zu ordnen oder zu entsetzen; er muß auf die Gerechtigkeiten der Schule sehen.
- Dingstuhl:
- Großbardau / Kleinbothen
- Zum Dingstuhl:
- Sie sind zu den Gerichtsstühlen zu Großbardau oder Kleinbothen gefallen. Sie müssen dort ihre Rügen vorbringen, sie geben aus jedem Haus 4 nd Rügengeld, dafür muß der Richter den Schöffen dieses Dorfes eine Mahlzeit geben.
- Weiteres:
Heerwagen
- Heerfahrtswagenort:
- Großbardau [Schulwagen Grimma]
- Leistung:
- Zur Mannschaft sind sie nicht verpflichtet gewesen, aber sie müssen den Heerfahrtswagen zu Großbardau nach Gelegenheit ihrer Güter mit unterhalten helfen.
- Bemerkung:
Abgaben
Empfänger |
Leistung |
Art |
Termin |
Maß |
Schulamt Grimma | 2 ß 54 gr | Erbzins | Walpurgis | |
Schulamt Grimma | 2 ß 54 gr | Erbzins | Michaelis | |
Schulamt Grimma | 16 Scheffel Hafer | Erbzins | Michaelis | neues Grimmaer geschlicht Maß |
Pfarrer zu Großbothen | 10 Scheffel Hafer | | | |
| Bemerkungen: von 3 Mann [summiert aus den Einzelangaben] |
Abkürzungen: d = Pfennige (ad/nd = alte/neue Pfennige); fl = Gulden; gr = Groschen; h = Heller (ah/nh = alte/neue Heller); ß = Schock (60 Stück)
Lehenware
- Lehenware:
- Wann und so oft die Güter zu Fall kommen, geben sie der Schule den 50. Pfennig Kaufgeld zu Lehenware.
- Schreibgeld:
- Sie müssen Teilschillinge geben. Wenn sich nach Todesfällen die Kinder oder andere Erben teilen, dann muß jeder Erbnehmer, der Anteil erhält, der Schule 12 gr geben. So müssen auch Mutter oder Vater geben, ungeachtet, daß sie den halben Teil bekommen.
- Weiteres:
Kirche
- Pfarrort:
- Großbothen
- Pfarrherr:
- Verfassung:
- Einkommen:
- Weiteres:
- Das Einkommen der Pfarre gibt das "Widebuch" im Amt Grimma.
Quelle
- Archiv:
- Sächsisches Staatsarchiv - Hauptstaatsarchiv Dresden
- Locat:
- Loc. 37944, Nr. 4
- Amtserbbuch:
- Schulamt Grimma
- Seiten:
- 139-149